2. Die Gemeinde führte daraufhin ein Baupolizeiverfahren durch und stellte mit Verfügung vom 23. September 2021 fest, für die Entfernung des Stücks Zaun, die Entfernung gewisser Teile des Garagendachs sowie für die Montage von Bauteilen an der Garagenwand bedürfe es keiner Baubewilligung; die Anliegen seien bei Bedarf privatrechtlich zu regeln. Auch die Entfernung des Marchsteins sei eine privatrechtliche Frage. Weiter stellte die Gemeinde fest, der Unterstand, bei dem es sich um ein Baumhaus handle, das teilweise auf der Mauer der Anzeigerin abgestützt sei, sei durch den ehemaligen Eigentümer vor neun bis zehn Jahren ohne Baubewilligung erstellt worden.