a) Nach dem Gesagten besteht kein Anlass für eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens. Die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen haben sich als unbegründet erwiesen; die angefochtene Verfügung leidet weder an einem Nichtigkeitsgrund noch an einem sonstigen Mangel. Das Sistierungsgesuch und die Beschwerde sind demnach abzuweisen. Die angefochtene Verfügung ist unter Neuansetzung der Frist in Dispositivziffer 1 zu bestätigen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1200.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV16).