die streitige Anordnung unter der erwähnten Neuansetzung der angeordneten Frist verhältnismässig. Sollten die von Amtes wegen Beteiligten 2 und 3 beim Eingehen des Miet- bzw. Untermietverhältnisses von Seiten der Vermieterschaft (die auch zu einer Untervermietung ihre Zustimmung geben muss, vgl. Art. 262 Abs. 1 OR15) über das Zweckentfremdungsverbot im Unklaren gelassen worden sein und deshalb nunmehr unverschuldet einen geschäftlichen Nachteil erleiden, so dürfte ihnen eine Schadloshaltung auf dem Zivilrechtsweg möglich sein. 7. Ergebnis und Kosten