Eine Perpetuierung unbewilligter Nutzungen infolge treuwidrigen Verhaltens der Eigentümerschaft würde aber dem Sinn und Zweck der baurechtlichen Vorschriften und der Sachverfügung vom 28. Dezember 2012 diametral zuwiderlaufen. Das Interesse an der Durchsetzung der Sachverfügung ohne unbotmässige Behinderungen oder Verzögerungen ist daher im vorliegenden Fall besonders gross. Auch unter Berücksichtigung der Interessen der allenfalls schuldlosen von Amtes Beteiligten 2 und 3 ist daher 13 Vgl. Ruth Herzog/Lorenz Sieber, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 116 N. 2 14 Vgl. BVR 1998 S. 376 E. 3