Die Beschwerdeführerin profitierte bereits von einer jahrelangen unbewilligten Vermietung an die C.________, die gemäss der Sachverfügung vom 28. Dezember 2012 aus Rücksicht auf die Interessen der C.________ geduldet wurde. Die neuerliche Eingehung einer unbewilligten Nutzung erweckt den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin auf eine erneute Rücksichtnahme auf die Mieter zu ihren eigenen Gunsten spekuliert. Eine Perpetuierung unbewilligter Nutzungen infolge treuwidrigen Verhaltens der Eigentümerschaft würde aber dem Sinn und Zweck der baurechtlichen Vorschriften und der Sachverfügung vom 28. Dezember 2012 diametral zuwiderlaufen.