d) Ob die von Amtes wegen Beteiligten 2 und 3 beim Einzug vom bestehenden Zweckentfremdungsverbot für die Räumlichkeiten im 2. Obergeschoss des Gebäudes Kenntnis hatten, ist ungeklärt. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, so würde die streitige Anordnung für sie eine erhebliche Belastung darstellen, da sie die erst vor geringer Zeit eingerichteten Praxisräumlichkeiten auf den Ablauf der Kündigungsfrist wieder verlassen müssten. Es rechtfertigt sich, die von der Gemeinde angesetzte Frist so anzupassen, dass eine Kündigung mit sechsmonatiger Frist gemäss Art. 266d OR möglich ist.