c) Auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit wird mit der angefochtenen Verfügung eingehalten. Der Beschwerdeführerin ist die Baubewilligungspflicht einer Umnutzung des ehemaligen Lagergebäudes seit dem diesbezüglichen Entscheid der damaligen BVE vom 11. November 2011 bekannt. In der Wiederherstellungsverfügung vom 28. Dezember 2012, die mit dem Bundesgerichtsentscheid vom 6. Mai 2016 rechtskräftig geworden ist, wurde der Beschwerdeführerin und den weiteren Adressatinnen Gelegenheit für die Einreichung eines nachträglichen Baugesuches innert 30 Tagen ab Eröffnung des Entscheids eingeräumt. Die Beschwerdeführerin hat seither mehrere Jahre unbenutzt verstreichen lassen.