Die Gemeinde hat hier auf die (neuerliche) Androhung der Zwangsvollstreckung, die bereits mit der Sachverfügung erfolgt ist, verzichtet. Sie hat den Pflichtigen Frist zur Erfüllung angesetzt und für den Fall des Ungehorsams auf die Möglichkeit einer Bestrafung hingewiesen. Dieses Vorgehen entspricht den Vorgaben nach Art. 116 Abs. 1 VRPG; es ist korrekt.