Mit der nunmehr angefochtenen Verfügung kündigt die Gemeinde keine zusätzlichen behördlichen Zwangsmassnahmen an, die vorher angedroht werden müssten. Vielmehr setzt sie den Pflichtigen Frist zur Erfüllung der Sachverfügung durch eigene Handlungen. Eine solche Aufforderung ist nach Art. 116 Abs. 1 VRPG mit einer Androhung der Zwangsvollstreckung zu verbinden,13 ebenso wie der Hinweis auf die Möglichkeit der Bestrafung nach Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches. Die Gemeinde hat hier auf die (neuerliche) Androhung der Zwangsvollstreckung, die bereits mit der Sachverfügung erfolgt ist, verzichtet.