Die Rüge der Beschwerdeführerin geht fehl. Der angefochtenen Vollstreckungsverfügung liegt die Sachverfügung vom 28. Dezember 2012 zugrunde, mit der u.a. angeordnet wird, dass im 2. Obergeschoss nach Wegzug der C.________ nur eine Gewerbe-/Lagernutzung zulässig ist. In der Sachverfügung wird zugleich für den Widerhandlungsfall die Vollstreckung dieser Anordnung mittels Abschaltung der Wasserzufuhr angedroht. Dabei handelt es sich um eine Vollstreckungsandrohung nach Art. 116 Abs. 1 VRPG, die mit einer Sachverfügung verbunden werden kann.12 12 Vgl. Art. 116 Abs. 1 VRPG; Ruth Herzog/Lorenz Sieber, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 116 N. 3