Soweit sich die Beschwerdeführerin dafür nicht auf Rechte als Vertragspartei stützen kann, muss sie von ihren sonstigen Rechten, insbesondere von ihrem Eigentumsrecht Gebrauch machen. Die streitige Anordnung eignet sich damit unabhängig von der genauen Ausgestaltung der Rechtverhältnisse zwischen der Beschwerdeführerin, allfälligen Dritten und den von Amtes wegen Beteiligten 2 und 3 zur Durchsetzung der zugrundeliegenden Sachverfügung.