Ohne ihre Zustimmung können keine Miet- oder Untermietverträge über Räumlichkeiten im Gebäude abgeschlossen werden. Auch wenn sie selber nicht Partei eines Mietverhältnisses ist, kann sie entsprechend doch durchsetzen, dass über Räumlichkeiten ihres Gebäudes abgeschlossene Miet-, Untermiet- oder andere Gebrauchsüberlassungsverträge gekündigt werden.