Die Beschwerdeführerin hat das Baugesuch – vertreten durch ein Verwaltungsratsmitglied – als Grundeigentümerin mitunterzeichnet. Die von Amtes wegen Beteiligten 2 und 3 gehen ihrer Tätigkeit im 2. Obergeschoss des Gebäudes demnach offensichtlich mit Zustimmung der Beschwerdeführerin nach. Sofern tatsächlich kein direktes Mietverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem von Amtes wegen Beteiligten 2 vorliegt, kann die Beschwerdeführerin doch als Grundeigentümerin über die Nutzung ihres Gebäudes verfügen. Ohne ihre Zustimmung können keine Miet- oder Untermietverträge über Räumlichkeiten im Gebäude abgeschlossen werden.