Gemäss Dispositivziffer 1 der Sachverfügung sind somit nach dem Wegzug der C.________ im 2. Obergeschoss nur Gewerbe- oder Lagernutzungen unter Ausschluss von Dienstleistungsnutzungen zulässig. Die Interpretation der Beschwerdeführerin, wonach gemäss der Sachverfügung eine Nutzung für Physiotherapie-Praxen zulässig sei, ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht haltbar und verdient keinen Rechtsschutz. c) Die mit der angefochtenen Vollstreckungsverfügung getroffenen Anordnungen gehen somit nicht über die ihnen zugrunde liegende, vollstreckbare Sachverfügung hinaus.