In Dispositivziffer 1, welche der hier streitigen Vollstreckungsverfügung zugrunde liegt, wird u.a. für das 2. Obergeschoss die Büronutzung untersagt, ergänzt mit der identischen Klammerbemerkung: «Zweckentfremdungsverbot: ausschliesslich Gewerbe-/Lagernutzung zulässig». Aus dem Zusammenhang ist damit offenkundig, dass Dienstleistungsnutzungen nicht zu den gemäss der Klammerbemerkung zulässigen Gewerbenutzungen gehören. Dieses Verständnis wird auch durch die Erwägungen der Sachverfügung, insbesondere Erwägungen 4c ff., gestützt. Gemäss Dispositivziffer 1 der Sachverfügung sind somit nach dem Wegzug der C.____