In der Sachverfügung vom 28. Dezember 2012 wird in Dispositivziffer 2 für das Untergeschoss, das Erdgeschoss und das 1. Obergeschoss explizit die Nutzung zu Dienstleistungszwecken untersagt. Diese Anordnung wird mit folgender Klammerbemerkung ergänzt: «Zweckentfremdungsverbot: ausschliesslich Gewerbe-/Lagernutzung zulässig». In Dispositivziffer 1, welche der hier streitigen Vollstreckungsverfügung zugrunde liegt, wird u.a. für das 2. Obergeschoss die Büronutzung untersagt, ergänzt mit der identischen Klammerbemerkung: «Zweckentfremdungsverbot: ausschliesslich Gewerbe-/Lagernutzung zulässig».