Dispositivziffer 1 der Sachverfügung ist mit dem Wegzug der C.________ aus dem 2. Obergeschoss des Gebäudes im entsprechenden Umfang vollstreckbar geworden. b) Die Beschwerdeführerin macht ausserdem geltend, das Zweckentfremdungsverbot gemäss Dispositivziffer 1 der Sachverfügung untersage nur die Büronutzung bzw. bestimme, dass ausschliesslich eine Gewerbe-/Lagernutzung zulässig sei. Bei den Praxen der von Amtes wegen Beteiligten 2 und 3 handle es sich um eine Gewerbenutzung.