_ aus einem Teil der von ihr belegten Räumlichkeiten entfiel deren Schutzinteresse insoweit und es sprach also nichts mehr gegen ein Wirksamwerden des Zweckentfremdungsverbots in den frei gewordenen Räumlichkeiten. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, an den Behörden sowie Private gebunden sind (Art. 5 Abs. 3 BV11), muss daher die Anordnung in Dispositivziffer 1 klarerweise so verstanden werden, dass das Zweckentfremdungsverbot auch bei einem teilweisen Wegzug der C.________ im entsprechenden Umfang wirksam wird. Die anderslautende Interpretation der Beschwerdeführerin ist treuwidrig und verdient keinen Rechtsschutz. Dispositivziffer 1 der Sachverfügung ist mit dem Wegzug der C._____