Die nunmehr eingetretene Situation, dass die C.________ nur einen Teil der von ihr verwendeten Räumlichkeiten verlassen hat, wird in der Sachverfügung nicht explizit geregelt. Aus deren Erwägung 4e geht hervor, dass die Anknüpfung der Wirksamkeit des Zweckentfremdungsverbots u.a. für das 2. Obergeschoss an den Wegzug der C.________ dazu diente, letztere vor einer unverhältnismässigen Belastung zu schützen. Bei einem Wegzug der C.________ aus einem Teil der von ihr belegten Räumlichkeiten entfiel deren Schutzinteresse insoweit und es sprach also nichts mehr gegen ein Wirksamwerden des Zweckentfremdungsverbots in den frei gewordenen Räumlichkeiten.