Gemäss Dispositivziffer 1 der Sachverfügung vom 28. Dezember 2012 gilt das Zweckentfremdungsverbot u.a. für das 2. Obergeschoss «[n]ach einem Wegzug der [C.________] aus der Liegenschaft K.________strasse 3250 Lyss (Grundbuchblatt Lyss GB-Nr. J.________)». Der Formulierung lag offensichtlich die Vorstellung zugrunde, dass die damals im 2. und 3. Obergeschoss und im Dachgeschoss tätige C.________ den Betriebsstandort an der K.________strasse gänzlich aufgeben könnte. Die nunmehr eingetretene Situation, dass die C.________ nur einen Teil der von ihr verwendeten Räumlichkeiten verlassen hat, wird in der Sachverfügung nicht explizit geregelt.