a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die angefochtene Vollstreckungsverfügung gehe über die zugrundeliegende Sachverfügung vom 28. Dezember 2012 hinaus. Das Zweckentfremdungsverbot für das 2. Obergeschoss gelte gemäss der Formulierung von Dispositivziffer 1 der Sachverfügung erst nach einem Wegzug der C.________ aus dem Gebäude. Die C.________ sei aber im 3. Obergeschoss des Gebäudes noch tätig. Dispositivziffer 1 der Sachverfügung sei daher noch nicht vollstreckbar. 7 BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2; BGE 140 II 262 E. 6.2; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen