Auch im Vollstreckungsverfahren ist ferner der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten. Die Verfügungsadressatin kann daher vorbringen, der Zeitpunkt der Vollstreckung oder die Wahl des Zwangsmittels sei unverhältnismässig.10 5. Vollstreckbarkeit und Tragweite der Sachverfügung