b) Mit einer Vollstreckungsverfügung legt die Behörde fest, wann und wie die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird (Vollstreckungsmodalitäten). Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren können demnach Fragen betreffend das Was und das Wie des Vollzugs bilden. Da Vollstreckungsanordnungen eine vollstreckbare Sachverfügung voraussetzen, kann die Adressatin auch vorbringen, die Sachverfügung sei nicht vollstreckbar oder die Vollstreckungsverfügung gehe über die zu vollstreckende Sachverfügung hinaus oder missachte eine in der Sachverfügung enthaltene Vollstreckungsanordnung. Auch im Vollstreckungsverfahren ist ferner der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten.