Gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG muss eine Verfügung die Gründe nennen, auf die sie sich stützt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt.7