Es wurde keine über die Sachverfügung hinausgehende Beschwer geschaffen. Die Beschwerdeführerin hatte daher kein Teilnahme- oder Äusserungsrecht zu den Abklärungen der Gemeinde betreffend die im 2. Obergeschoss des Gebäudes ausgeübte Nutzung. b) Die Beschwerdeführerin erachtet die Begründung der angefochtenen Verfügung als ungenügend. 6 Ruth Herzog/Lorenz Sieber, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 116 N. 11 f. 4/12 BVD 120/2021/76