Eine Anhörung im Vollstreckungsverfahren wäre geboten, wenn die Vollstreckungsverfügung weitergehend in die Rechtsstellung der Betroffenen eingreift als die zu vollziehende Sachverfügung. Entscheidend ist, ob die Durchsetzung der vollstreckbaren Verfügung eine neue Beschwer mit sich bringt.6 Dies ist hier nicht der Fall. Die von der Gemeinde getroffenen Sachverhaltserhebungen hatten lediglich zum Zweck, die Umsetzung der Sachverfügung durch die Pflichtigen zu überprüfen. Es wurde keine über die Sachverfügung hinausgehende Beschwer geschaffen.