Vor Erlass einer Sachverfügung muss die Behörde die Parteien anhören (Art. 21 Abs. 1 VRPG). Bei Vollstreckungsverfügungen ist hingegen die vorgängige Anhörung verzichtbar (Art. 21 Abs. 2 Bst. e VRPG). Dies rechtfertigt sich aufgrund der Tatsache, dass die Vollstreckungsverfügung bloss die Modalitäten der Vollstreckung festlegt, nicht aber materiellrechtliche Fragen regelt, womit ausreichend ist, dass der betroffenen Person im Erkenntnisverfahren das rechtliche Gehör zustand. Eine Anhörung im Vollstreckungsverfahren wäre geboten, wenn die Vollstreckungsverfügung weitergehend in die Rechtsstellung der Betroffenen eingreift als die zu vollziehende Sachverfügung.