3. Rechtliches Gehör a) Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass sie vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht angehört worden sei. Die Gemeinde habe offenbar ohne Einbezug der Beschwerdeführerin einen Augenschein durchgeführt, wobei unklar sei, wie sie sich Zutritt verschafft habe. Die Beschwerdeführerin sei über den Augenschein weder informiert worden, noch habe sie Gelegenheit zur Teilnahme oder zur Stellungnahme zum Ergebnis des Augenscheins erhalten.