Zwar ist denkbar, dass das Umnutzungsgesuch der von Amtes wegen Beteiligten 2 und 3 bewilligt wird und die mit Wiederherstellungsverfügung vom 28. Dezember 2012 untersagte Nutzung im 2. Obergeschoss des Gebäudes formell rechtmässig wird. Gemäss den unten in Erwägung 6c/d angestellten Überlegungen entspricht aber die hier streitige Vollstreckungsanordnung auch unter Berücksichtigung dieser Eventualität dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Das Ergebnis des Bau- bzw. Umnutzungsverfahrens wirkt sich also auf den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht aus. Damit besteht kein Anlass für eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens; das Sistierungsbegehren ist abzuweisen.