Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Ausgang des anhängig gemachten Baubewilligungsverfahrens könnte Auswirkungen auf das vorliegende Beschwerdeverfahren haben. Dies trifft aber nicht zu. Die der angefochtenen Vollstreckungsverfügung zugrundeliegende Sachverfügung ist bereits am 6. Mai 2016 rechtskräftig geworden. Die dreissigtägige Frist zur Einreichung eines nachträglichen Bau- bzw. Umnutzungsgesuchs, welche gemäss Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG einen Aufschub der Wiederherstellungsanordnung bewirken könnte, ist längst unbenutzt verstrichen.