49 Abs. 1 BauG steht dagegen, und somit auch gegen die hier angefochtene Vollstreckungsverfügung, die Beschwerde an die BVD offen. Diese ist innert 30 Tagen seit Eröffnung der angefochtenen Verfügung einzureichen. b) Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Sistierung