a) Mit der angefochtenen Verfügung trifft die Gemeinde eine Anordnung zur Vollstreckung von Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 28. Dezember 2012, die mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 6. Mai 2016 rechtskräftig geworden ist. Vollstreckungsverfügungen unterliegen gemäss Art. 116 Abs. 3 VRPG4 dem gleichen Rechtsmittel wie die Verfügung in der Sache. Bei der Sachverfügung vom 28. Dezember 2012 handelt es sich um eine baupolizeiliche Verfügung nach Art. 45 bis 48 BauG5. Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG steht dagegen, und somit auch gegen die hier angefochtene Vollstreckungsverfügung, die Beschwerde an die BVD offen.