3. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2021 bei der BVD Beschwerde ein. Sie beantragt die Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung. Eventualiter sei diese aufzuheben, subeventualiter unter Rückweisung der Sache an die Gemeinde. 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet3, beteiligte die weiteren Adressatinnen und Adressaten der angefochtenen Verfügung am Verfahren. Es holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde beantragt mit Stellungnahme vom 4. November 2021 die Abweisung der Beschwerde. Die übrigen Beteiligten liessen sich nicht vernehmen.