2. Mit Verfügung vom 9. September 2021 hielt die Gemeinde fest, gemäss ihren Feststellungen sei seit einigen Wochen das 2. Obergeschoss neu von einer Praxisgemeinschaft, bestehend aus der G.________ und der H.________, belegt. Dies verstosse gegen das für diese Räumlichkeiten nach Wegzug der C.________ geltende Zweckentfremdungsverbot. Die Gemeinde verpflichtete die Beschwerdeführerin und die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte 1, den Mietvertrag mit der Praxisgemeinschaft G.________ und H.________ sofort, aber spätestens bis 31. Oktober 2021, auf den nächstmöglichen Termin, spätestens aber auf den 30. April 2022, zu kündigen.