Am 28. Dezember 2012 erliess die Gemeinde Lyss gegen die Beschwerdeführerin und die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte 1 eine Wiederherstellungsverfügung unter Strafandrohung und Hinweis auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs. Diese Wiederherstellungsverfügung wurde von der BVE im Beschwerdeverfahren mit einer Anpassung bestätigt. Das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht bestätigten diesen Entscheid.2 Damit wurden folgende Anordnungen rechtskräftig: "1. Nach einem Wegzug der Verfügungsadressatin 3 [C.________] aus der Liegenschaft K.________strasse 3250 Lyss (Grundbuchblatt Lyss GB-Nr.