betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Lyss vom 9. September 2021 (Kündigung Mietvertrag) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Parzelle Lyss Grundbuchblatt Nr. J.________ (K.________strasse). Die Parzelle befindet sich in der Mischzone Kern a (MKa). Mit Verfügung vom 17. Mai 2011 stellte das Regierungsstatthalteramt Seeland fest, dass die Umnutzung des ehemaligen Lagerhauses in ein Bürogebäude baubewilligungspflichtig sei. Die damalige Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE; heute Bau- und Verkehrsdirektion BVD) bestätigte diese Verfügung mit Entscheid vom 11. November 2011.1 Dieser Entscheid blieb unangefochten.