e) Dass bei einem gastgewerblichen Betrieb die Eigentümerin des Grundstücks und der Liegenschaften und die Person des Betriebsführers nicht dieselben sind, liegt in der Natur der Sache und kommt häufig vor. Weshalb der Beschwerdeführer daraus schliesst, dass durch ein Baubewilligungsverfahren eine unbeteiligte Drittperson in das Verfahren einbezogen würde, ist nicht ersichtlich. 4. Ergebnis, Beweismittel, Kosten 37 BGE 114 Ib 81 E. 3; BGE 114 Ib 312 E. 2a; BGE 120 Ib 379 E. 3c; BGE 139 II 134 E. 5.2. 38 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 1a N. 24.