Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers darf demnach beim skizzierten Vorhaben nicht von der Baubewilligungsfreiheit ausgegangen werden. Vielmehr sind die Auswirkungen des Vorhabens auf die Nutzungsordnung in einer Präventivkontrolle im Baubewilligungsverfahren zu prüfen. Die Vorinstanz ging zu Recht von der Baubewilligungspflicht aus.