Der Beschwerdeführer bringt vor, rein hypothetische öffentliche Interessen könnten nicht zur Begründung einer Baubewilligungspflicht herangezogen werden. Er verkennt dabei, dass für die Beurteilung der Baubewilligungspflicht eben gerade die hypothetische Tangierung von Interessen beurteilt werden müssen. Ob die Interessen dann wirklich berührt sind und ob ein Vorhaben trotzdem realisiert werden kann, ist im Baubewilligungsverfahren zu beurteilen.