aufgeführt35. Der Begriff «Aussenbar» wurde jeweils nur im Zusammenhang mit der Schirmbar genannt und nicht mit der Schneebar. Zudem schreibt der Beschwerdeführer in seinem Gesuch vom 12. April 2021 selbst, dass die Bewirtung der Terrasse und des Gartens über den Kiosk neu sei, da der Kiosk bisher nicht Bestandteil der bestehenden Bewilligung sei.36 Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer aktuell über keine Bewilligung für die Nutzung des bestehenden Kioskes als Ausschankraum für die Sommermonate verfügt.