Die erwähnte Aussenbar ist der Bar-Pavillon, welcher auf dem heute abparzellierten Grundstück Adelboden Gbbl. Nr. G.________ steht und von der Schwester des Beschwerdeführers betrieben wird und nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet die Schneebar mit Bewirtung aus dem Kioskhäuschen. Der Pavillon wurde mit Gesamtbauentscheid vom 7. April 200433 bewilligt. Die Betriebsbewilligung gggb J.________ vom 13. November 2007 referenziert auf «Bis max. 50 Plätze / siehe Auflagen GVB v. 10.12.2003».