baubewilligungsfrei betrieben werden kann.31 Aus diesem Grund wurde die Bewilligung der Schneebar als separate Gastgewerbebewilligung ausgestellt, da sie sich auf andere Voraussetzungen stützt als beispielsweise der ganzjährige Betrieb eines Gastgewerbes oder das Errichten fester Einrichtungen zum Betrieb eines Gastgewerbes in der Landwirtschaftszone. Die vom Beschwerdeführer ebenfalls erwähnte Betriebsbewilligung gggb J.________ vom 13. November 2007 führt zusätzlich eine Aussenbar im Ganzjahresbetrieb auf32. Die erwähnte Aussenbar ist der Bar-Pavillon, welcher auf dem heute abparzellierten Grundstück Adelboden Gbbl.