_ bezieht sich auf eine Schneebar im Freien, ausserhalb der Beschneiungsfläche, angrenzend an die Terrasse, aber beschränkt auf die Monate Dezember bis April während des Sesselbahnbetriebs. Diese Bewilligung wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf BSIG-Weisung 9/935.11/1.1 explizit für den Betrieb einer Schneebar gewährt, welche unter bestimmten, spezifischen Voraussetzungen auch in der Landwirtschaftszone 27 Vorakten eBau 2021-5587 / 71996, pag. 020. 28 Vorakten eBau 2021-5587 / 71996, pag. 024. 29 Vorakten eBau 2021-5587 / 71996, pag. 014, 017 f. 30 Vorakten eBau 2021-5587 / 71996, pag. 027.