Auch aus den aktuell geltenden Gastgewerbebewilligungen des Beschwerdeführers kann keine bewilligte Nutzung des Kioskes während der Sommermonate abgeleitet werden. Die Betriebsbewilligung A gggb K.________ bewilligt den ganzjährigen Betrieb des Restaurant A.________ mit zwei Ausschankräumen im Innern und einen Ausschank im Freien auf der Terrasse. Diese Bewilligung beinhaltet keinen Ausschank aus dem Kioskhäuschen. Die Betriebsbewilligung A gggb I.________ bezieht sich auf eine Schneebar im Freien, ausserhalb der Beschneiungsfläche, angrenzend an die Terrasse, aber beschränkt auf die Monate Dezember bis April während des Sesselbahnbetriebs.