Die Gäste würden sich lediglich im Freien aufhalten und der Kiosk sei gemäss gggb I.________ zum gleichen Zweck bewilligt worden. Eine weitere baurechtliche Prüfung erübrige sich. Das Grundstück grenze sich auch eindeutig von den landwirtschaftlich genutzten Nachbargrundstücken ab. Wie bei der Bewilligung gggb I.________ seien auch vorliegend lediglich die persönlichen Voraussetzungen des Verantwortlichen und die betrieblichen Anforderungen gemäss Gastgewerbegesetz zu prüfen. Würde der Kiosk nur als Lager genutzt, wäre der Betrieb nicht bewilligungspflichtig. 25 Überbauungsordnung H.________vom 23. August 2013; beschlossen durch die Gemeindeversammlung am 30.