Es würden keine neuen Bauten und Anlagen erstellt, es erfolge kein Eingriff in den Raum und keine Mehrbelastung der Infrastruktur oder der Nachbarn. Es bestehe kein öffentliches Interesse an einer vorgängigen Kontrolle. Das Durchführen eines für den Beschwerdeführer nachteiligen Baubewilligungsverfahrens sei unverhältnismässig. Da keine äusserlich sicherbaren Veränderungen vorgenommen würden, komme Art. 7 Abs. 2 BewD zur Anwendung, wonach Änderung im Inneren nicht baubewilligungspflichtig seien, wenn sie keinen Einfluss auf das Äussere hätten. Die Gäste würden sich lediglich im Freien aufhalten und der Kiosk sei gemäss gggb I.________ zum gleichen Zweck bewilligt worden.