Nachbarrechtliche Interessen seien bei der Beurteilung, ob ein Vorhaben baubewilligungspflichtig ist, nicht zu berücksichtigen. Kaum bestehende, rein hypothetische öffentliche Interessen, welche mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit als nicht vorhanden ausgeschlossen werden könnten, würden in keinem Fall die Einleitung eines aufwändigen und kostspieligen Baubewilligungsverfahrens rechtfertigen, wenn sie auch im Rahmen eines gastgewerblichen Verfahrens abgeklärt und entschieden werden könnten. Es würden keine neuen Bauten und Anlagen erstellt, es erfolge kein Eingriff in den Raum und keine Mehrbelastung der Infrastruktur oder der Nachbarn.