Der Beschwerdeführer argumentiert, die Baubewilligungspflicht ergebe sich aus dem RPG und aufgrund des kantonalen Baurechts, das Baubewilligungsverfahren sei kantonal geregelt. Die Rechtsprechung zur Baubewilligungspflicht sei in Art. 7 BewD umgesetzt worden. Nachbarrechtliche Interessen seien bei der Beurteilung, ob ein Vorhaben baubewilligungspflichtig ist, nicht zu berücksichtigen.