Sollte der seit 1989 im Kiosk stehende Kaffeeautomat ausschlaggebend sein für die Baubewilligungspflicht, wolle der Beschwerdeführer darauf verzichten, warme Getränke im Kiosk zuzubereiten und diese aus dem Restaurant servieren, obwohl für den Schneebarbetrieb der Ausschank von warmen Getränken aus dem Kiosk bewilligt sei. Es handle sich des Weiteren bei der betrieblichen Verknüpfung der Restaurantterrasse und des Kioskes als Getränke- und Imbissausgabestelle nicht um eine Betriebserweiterung. Die Konzeptänderung sei auch zu gering, damit Art. 22 RPG zur Anwendung gelange und das Vorhaben baubewilligungspflichtig sei.