Dieselben Regeln würden auch ausserhalb der Wintersaison gelten. Raum und Umgebung würden beim ersuchten Vorhaben nicht verändert und somit nicht mehr belastet, die gesamte Infrastruktur sei bestehend und es würden auch nicht mehr Gästeplätze angeboten. Wie sich Leute im Raum bewegen würden, sei weder Gegenstand des Raumplanungs- noch des Baurechts. Sollte der seit 1989 im Kiosk stehende Kaffeeautomat ausschlaggebend sein für die Baubewilligungspflicht, wolle der Beschwerdeführer darauf verzichten, warme Getränke im Kiosk zuzubereiten und diese aus dem Restaurant servieren, obwohl für den Schneebarbetrieb der Ausschank von warmen Getränken aus dem Kiosk bewilligt sei.